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Serviceleistungen der Vergiftungsinformationszentrale VIZ für Unternehmen

Die Vergiftungsinformationszentrale (VIZ) der Gesundheit Österreich GmbH ist bei allen akuten Vergiftungsfällen in Österreich die primäre Beratungsstelle. Für ihre telefonische Rund-um-die Uhr-Beratung steht der VIZ neben der selbst geführten Datenbank der Sicherheitsdatenblätter (SDB) relevanter chemischer Stoffe/Gemische oder Erzeugnisse eine Vielzahl weiterer toxikologischer und chemischer Datenbanken aus dem In- und Ausland zur Verfügung.

Hersteller, Einführer oder Vertreiber von chemischen Stoffen/Gemischen oder Erzeugnissen, für die ein Sicherheitsdatenblatt vorgesehen ist, haben die Verpflichtung, in diesem Sicherheitsdatenblatt einen deutschsprachigen Notfallinformationsdienst zu benennen, der täglich 24 Stunden erreichbar ist.

Die VIZ bietet die Aufnahme ihrer österreichischen deutschsprachigen 24-Stunden-Notrufnummer (+43 1 406 43 43) in solchen Sicherheitsdatenblättern (SDB) an.

Das Leistungsangebot der VIZ für Unternehmen

Die VIZ ist nach den Leitlinien zur Erstellung von SDB (Guideline Version 4.0, SDS-Section 1, Chapter 1.4) der einzige „sachkundige Dienstleister“ in Österreich, der einen derartigen ärztlichen Bereitschaftsdienst bietet. Durch die kontinuierliche Entgegennahme und Einspeisung der SDB in die VIZ-Datenbank ist eine schnelle Identifikation auch seltener Stoffe und Gemische für eine rasche toxikologische Risikoabschätzung gewährleistet.

Eine Vereinbarung ist gegen einen jährlichen Kostenersatz möglich; dessen Höhe richtet sich nach der Anzahl der SDB (siehe Vertragsbestimmungen). Wenn Sie an einer Kooperation mit der VIZ interessiert sind, befüllen Sie bitte das Vertragsformular. (Hinweis: Bitte das Vertragsformular allenfalls auf dem PC speichern und dann erst befüllen.)

Ihr Unternehmen kann nach Abschluss einer Kooperationsvereinbarung die Notrufnummer der VIZ (+43 1 406 43 43) in seinen Dokumenten anführen und hat damit seine gesetzliche Verpflichtung für den Notfallinformationsdienst erfüllt (§ 25 Abs. 4 ChemG BGBl. I Nr. 140/2020).

Bitte berücksichtigen Sie, dass bei Anfragen an die VIZ zu Produkten, für die kein Sicherheitsdatenblatt in der VIZ hinterlegt worden ist, unter Umständen (1) weder eine zeitnahe Entwarnung bei ungefährlichen Produkten gegeben werden kann (2) noch spezifische Erste-Hilfe-Maßnahmen bzw. medizinisch-therapeutische Maßnahmen bei gefährlichen Produkten empfohlen werden können.

Kontakt: SDS-Agreement@goeg.at

Tel: +43 1 406 68 98 oder +43 676 848 191 - 381
MO-MI, 9.30-12.30 Uhr

Rechtsgrundlagen:

  • REACH-Verordnung 1907/2006 (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 369 vom 30.12.2006)

  • CLP-Verordnung 1272/2008 (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008)

  • Chemikaliengesetz BGBl. I Nr. 140/2020 (140. Bundesgesetz: Änderung des Chemikaliengesetzes 1996, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 und des Biozidproduktegesetzes)