Kontrollmechanismen bei der Arzneimittelerstattung in anderen Ländern

Auftraggeber: DVSV
Laufzeit: Oktober 2019 bis April 2020
Ansprechperson GÖG: Nina Zimmermann

In Österreich benötigen ausgewählte Arzneimittel, deren Kosten von der Krankenversicherung getragen werden, aus medizinischen und/oder gesundheitsökonomischen Gründen eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes (ab 2020: Medizinischer Dienst) der Krankenversicherungsträger.

Ziel dieser Studie war es, Strukturen und Prozesse mit ähnlicher Wirkung wie jener des chef- und kontrollärztlichen Dienstes in vergleichbaren Ländern zu identifizieren und zu analysieren.

Die Studie ergab Folgendes: In allen zehn ausgewählten Ländern (Australien, Dänemark, Deutschland, England, Frankreich, Kanada, Niederlande, Schweden, Schweiz, USA) wurden Kontrollmechanismen identifiziert, die sich jedoch in der jeweiligen Ausgestaltung unterscheiden. Eine behördliche Bewilligungspflicht für die Verschreibung bestimmter Arzneimittel liegt in sechs Ländern vor (Australien, Kanada, USA: für die Verschreibung bestimmter erstattungsfähiger Arzneimittel; Dänemark, England, Kanada, Schweiz: individuelle Anträge auf Erstattung nicht erstattungsfähiger Arzneimittel). Ein alternativer Ansatz sind verpflichtende Vorgaben für Ärztinnen und Ärzte wie Arzneimittelbudgets (England) und Rahmenvorgaben im Sinne von Zielvereinbarungen zu Verordnungen und deren Ausgaben (Deutschland), deren Nichteinhaltung mit Sanktionen verknüpft werden kann. Darüber hinaus können positive Anreize für Ärztinnen/Ärzte sowie Apothekerinnen/Apotheker und unterstützende Maßnahmen (Schulung, Beratung, Informationsaktivitäten, Leitlinien, technische Hilfsmittel) zur Verbesserung der Verschreibungsqualität in den Ländern beitragen.

Leider liegt wenig Evidenz über die Wirksamkeit der einzelnen Maßnahmen vor. Ein Bündel an Maßnahmen scheint ein wirksamer Weg zur Optimierung des Verschreibungsverhaltens bei erstattungsfähigen Arzneimitteln zu sein.